Interessantes aus dem Schulrecht für Jurafreaks

Wahlen stehen wieder an am KGT. Und wie wir inzwischen aus leidlicher Erfahrung wissen, können diese auch scheitern. In meiner Eigenschaft als gefürchteter Ex-Personalratschefstellvertreter machte ich gestern Abend bei der Schulleitung des Klettgau-Gymnasiums eine freundliche Anfrage, ob es denn wirklich erlaubt sei, dass Referendare auf der Lehrerliste für die Wahl zur Schulkonferenz als Kandidaten aufgeführt werden. Ein letztlich unrechtmäßige Listung mit nächtlicher Kandidatenreduktion in der Nacht vor der Wahl hatte schließlich auch dem letzten Personalrat am KGT (Sommer 2010) das Rückgrat gebrochen, noch bevor er im Amt gewesen war und vorzeitige Neuwahlen im Herbst 2010 heraufbeschworen.

Um so etwas bei der Schulkonferenzwahl von vornherein zu verhindern, beeilte sich die Schulleitung meiner Anfrage nachzugehen und suchte noch über Nacht die entsprechenden Richtlinien heraus, die bereits zur ersten Stunde heute morgen in meinem Fach lagen. Das war eine Leistung, denn die Informationen musste man sich erst aus verschiedenen Verordnungen zusammenklauben.

Die Schulkonferenz ist in Baden-Württemberg ein wichtiges, aber meist unterschätztes Gremium, das Schulträger, Schulleitung, Elternbeirat, Schülervertreter und Lehrervertreter an einem Tisch versammelt. Die drei letzten Vertretergruppen werden in unterschiedlichen Abständen neu gewählt, derzeit steht am Klettgau-Gymnasium wieder die Wahl der Lehrervertreter an. Die Grundsätze zur Wahl sind in der Schulkonferenzordnung geregelt, dort wird in §3 Abs 1 bei der Wahl der Lehrer und ihrer Stellvertreter aber auf die Konferenzordnung weiterverwiesen.

In der Konferenzordnung zur Gesamtlehrerkonferenz, §2, Abs. 1, Unterpunkt 15 findet sich erster wichtiger Hinweis: “

„[Aufgabe der Gesamtlehrerkonferenz ist die] Wahl der Vertreter der Lehrer in der Schulkonferenz; dabei sind wählbar alle in der Gesamtlehrerkonferenz stimmberechtigten Lehrer;“

Wer aber ist in der Gesamtlehrerkonferenz stimmberechtigt? Dies findet sich wiederum in der Konferenzordnung, §13, Absatz 1:

„In der Lehrerkonferenz ist stimmberechtigt, wer zur Teilnahme an dem betreffenden Verhandlungsgegenstand gemäß §10 Abs. 1 und 2 Satz 1 verpflichtet ist…“

Aha, also wer teilnehmen muss, ist auch stimmberechtigt. Fragt sich nun noch, welcher Lehrer an der Gesamtlehrerkonferenz teilnehmen muss. Ist dies auch für Referendare der Fall?

Hier gibt §10 Auskunft, dort heißt es in Abschnitt 1 zur Teilnahmepflicht:

„Zur Teilnahme an den Gesamtlehrerkonferenzen, Klassenkonfenzen, Jahrgangsstufenkonferenzen, Abteilungskonferenzen, Berufsgruppenkonferenzen, Schulartkonferenzen und Stufenkonferenzen sind alle Lehrer, Erziehungskräfte mit überwiegender Lehrtätigkeit und der Schule zur Ausbildung für eine Lehrtätigkeit zugewiesene Personen verpflichtet, die jeweils an der Schule, Klasse, Jahrgangsstufe bzw. innerhalb der betreffenden Abteilung, Berufsgruppe, Schulart oder Schulstufe selbständig unterrichten.“

Daraus schließen wir nun also: Unsere KGT-Referendare, die allesamt selbständig unterrichten, sind zur Teilnahme an den Konfenzen verpflichtet, damit stimmberechtigt und somit auch wählbar für die Wahlen der Lehrervertreter für die Schulkonferenz, unabhängig davon, ob sie nach Schuljahresende an der Schule übernommen werden oder nicht, denn das ist nicht Gegenstand der Konferenzordnung oder Schulkonferenzordnung.

Somit sind die Kandidatenlisten OK und einer gültigen Wahl zur neuen Schulkonferenz steht nichts im Wege.

Danke auch nochmal an die Schulleitung für die Informationszusammenstellung!

Über Martin Dühning 1420 Artikel
Martin Dühning, geb. 1975, studierte Germanistik, kath. Theologie und Geschichte in Freiburg im Breisgau, arbeitet am Hochrhein-Gymnasium in Waldshut und ist Gründer, Herausgeber und Chefredakteur von Anastratin.de.